An-, Um-, Abmeldung
Achtung! Wir sind umgezogen!
Wegen der Sanierung des Verwaltungsgebäudes Königstr. 15 ist das Bürgeramt mit den Sachgebieten Einwohnermelde- und Passamt, Ausländeramt und Standesamt ab 07.05.2018 bis voraussichtlich März 2020 nicht in den gewohnten Räumlichkeiten anzutreffen.
Seit Montag, den 07. Mai 2018, befindet sich das Bürgeramt im neuen Verwaltungsgebäude in der Rathausstraße 30, 83022 Rosenheim (neben der städtischen Galerie).
Neues Bundesmeldegesetz
Am 01.11.2015 trat das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Es beinhaltet u. a. auch eine neue Regelung, die von den Bürgern/-innen als auch von den Wohnungsgebern bei einem Wohnungswechsel zu beachten ist. Um sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer zu verhindern, werden Wohnungsgeber ab diesem Zeitpunkt gesetzlich dazu verpflichtet, den Mietern/-innen den Einzug in eine Wohnung mittels vorgeschriebener Wohnungsgeberbescheinigung binnen 2 Wochen-Frist schriftlich zu bestätigen und der meldepflichtigen Person auszuhändigen, damit diese ihrer gesetzlichen Meldeverpflichtung fristgemäß nachkommen kann. Die Wohnungsgeberbestätigung ist daher stets vom/von der Meldepflichtigen bei einer Wohnsitzanmeldung in der Meldebehörde vorzulegen. Die Vorlage eines Mietvertrages allein reicht nicht aus.
Bitte beachten Sie nachfolgende wichtige Informationen zum jeweiligen Meldevorgang!
Bürger/-innen, die in Rosenheim eine Wohnung beziehen, sind nach § 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach Bezug der Wohnung im Einwohneramt anzumelden. Dies gilt auch bei einem Umzug innerhalb der Stadt.
Eine Abmeldung der bisherigen Wohnung ist nicht erforderlich, wenn eine neue Wohnung im Inland bezogen wird. Die Zuzugsbehörde unterrichtet die Wegzugsbehörde vom Wohnungswechsel. Wir verweisen jedoch auf die Ausnahmefälle, bei denen eine Wohnsitzabmeldung von Rosenheim vorgeschrieben ist.
Bitte beachten Sie Ihre Meldepflicht zur Vermeidung einer Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Bürger/-innen haben die Möglichkeit, ihren neuen Wohnsitz in Rosenheim auch in der Kfz-Zulassungsstelle, Ortsteil Westerndorf St. Peter, Westerndorfer Str. 88 anzumelden. Ausgenommen hiervon sind Zuzüge aus dem Ausland von ausländischen Staatsbürgern/-innen.
Nach erfolgter Wohnsitzanmeldung können Sie anschließend dort gleich ihr Kraftfahrzeug auf den neuen Wohnort umschreiben lassen. Informationen über die erforderlichen Unterlagen erhalten sie auf den Seiten der Kfz-Zulassungsstelle.
Zusätzlich können Sie noch folgende Anträge / Unterlagen bei uns beziehen:
- Anmeldung von Hunden zur Hundesteuer
- Anträge auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
- Anträge auf Feststellung des Grades einer Behinderung
- Bestellkarten für Sperrmüllabfuhr
- Säcke für Grüngutabfälle
Weitere Hinweise
Vergessen Sie bitte nicht, bei einer An-, Ab- oder Ummeldung Ihre Ausweisdokumente bzw.
Fahrzeugdokumente umschreiben zu lassen!