Abmeldung einer Wohnung
Grundsätzlicher Wegfall der Abmeldepflicht
Eine Abmeldung der bisherigen Wohnung ist nicht mehr erforderlich, wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen und eine neue, bisher nicht gemeldete Wohnung im Inland beziehen. Durch Datenaustausch der Meldebehörden unterrichtet die Zuzugsbehörde die Wegzugsbehörde vom Wohnungswechsel.
Ausnahmen
Eine Abmeldepflicht des/der Einwohners/-in für die bisherige Wohnung in Rosenheim besteht lediglich nur noch in folgenden Fällen, nämlich
- wenn der/die Einwohner/-in aus der bisherigen Wohnung auszieht und in keine andere Wohnung im Inland einzieht (sich also in die Obdachlosigkeit/Nichtsesshaftigkeit begibt),
- wenn der/die Einwohner/-in aus der bisherigen Nebenwohnung/vom bisherigen Zweitwohnsitz auszieht und zum Hauptwohnsitz zurückkehrt (Aufgabe des Nebenwohnsitzes),
- wenn der/die Einwohner/-in aus der bisherigen Wohnung im Inland auszieht und in eine Wohnung im Ausland einzieht.
Bitte beachten Sie:
Eine Wohnsitzabmeldung ist maximal eine Woche bereits vor Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.
Abmeldung der Nebenwohnung / des Zweitwohnsitzes
Eine Besonderheit gilt bei einem Auszug aus einer Nebenwohnung / Aufgabe eines Zweitwohnsitzes.
Nach melderechtlichen Bestimmungen erfolgt die Abmeldung einer Nebenwohnung / eines Zweitwohnsitzes durch den Meldepflichtigen nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist. Die Nebenwohnung / der Zweitwohnsitz kann somit nicht bei der für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde abgemeldet werden.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Meldebehörde der Nebenwohnung / des Zweitwohnsitzes ein ausgefülltes Abmeldeformular des Meldepflichtigen entgegennimmt und zuständigkeitshalber an die Meldebehörde der Hauptwohnung weiterleitet.
Die Abmeldebestätigung der Nebenwohnung / des Zweitwohnsitzes erhält der Meldepflichtige dementsprechend von der Meldebehörde der Hauptwohnung.
Antragstellung
- persönlich
- schriftlich mit Meldeschein (Abmeldeformular)
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis und ggf. Reisepass oder Passersatzpapier
- Bei schriftlicher Abmeldung mit Meldeschein zusätzlich eine Fotokopie des Ausweis-oder Passdokumentes
Formulare
Hinweis
Zum Öffnen und Drucken der PDF-Formulare wird der Adobe Reader benötigt. Dieser kann hier kostenlos heruntergeladen werden.

Sie haben auch die Möglichkeit, Ihren bisherigen Wohnsitz in Rosenheim in der Kfz-Zulassungsstelle, Ortsteil Westerndorf St. Peter, Westerndorfer Str. 88, abzumelden.