Ausbildung (Studium)
Online-Terminvereinbarung
Vorsprachen sind im Ausländeramt nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Für Leistungen aus dem Bereich eAT-Abholung, Asyl und Verpflichtungserklärungen können Sie ab sofort unseren Service der Online-Terminvereinbarung nutzen.
Termine für die Antragstellung im Bereich Aufenthalt und Einbürgerung können nicht online beantragt werden.
Studium
- Die Aufenthaltserlaubnis kann zum Studium oder für studienvorbereitende Maßnahmen erteilt werden.
- Die Maßnahme(n) muss / müssen an einer staatlichen Hochschule, staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung durchgeführt werden.
- Für eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium muss die Person an einer der o. g. Einrichtungen zugelassen sein.
- Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens 1 Jahr erteilt. Sie berechtigt Studenten grundsätzlich, pro Jahr 120 ganze oder 240 halbe Tage zu arbeiten (Ausnahmen sind möglich).
- Es gelten auch die allgemeinen Voraussetzungen.
Wechsel des Studiums
Die Aufenthaltserlaubnis ist an den bestimmten Studienzweck geknüpft. Die Erteilung bzw. Verlängerung einer solchen Aufenthaltserlaubnis zu einem sog. Zweckwechsel, also z. B. das Wechseln der Fachrichtung, ist in der Regel nicht möglich.
Studienbewerber
Zum Zweck der Studienbewerbung kann eine Aufenthaltserlaubnis bis höchstens 9 Monate erteilt werden. Es gelten auch hier die allgemeinen Voraussetzungen.
Sprachkurs
Eine Aufenthaltserlaubnis kann auch zum Zweck eines Sprachkurses erteilt werden, der nicht der Vorbereitung auf ein Studium dient. Voraussetzung ist, dass es sich um einen Intensiv-Sprachkurs mit mind. 18 Wochenstunden handelt. Eine Beschäftigung ist damit nicht gestattet.
Schulbesuch
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch kann, außer in Ausnahmefällen, grundsätzlich nicht erteilt werden. Ein Ausnahmefall kann z. B. bei einem zeitlich begrenzten Schüleraustausch vorliegen und ist von uns in jedem Einzelfall zu prüfen.
Aus- und Weiterbildung
Eine Aufenthaltserlaubnis kann zum Zweck einer betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden. Dafür ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, soweit nicht durch Rechtsverordnung (§ 2 BeschV) oder zwischenstaatliche Vereinbarung diese entbehrlich ist.