Namensführung
Wenn Sie beide Deutsche Staatsangehörige sind richtet sich die Namensführung kraft Gesetz nach deutschem Recht.
Sie haben die Möglichkeit, einen Ihrer beiden Geburtsnamen oder auch derzeitig geführten Familiennamen zum gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen.
Der Ehegatte, dessen Geburts- oder Familienname nicht Ehename wird, hat die Möglichkeit, den Geburts- oder Familiennamen dem Ehenamen voranzustellen oder hinzuzufügen.
Es ist aber auch eine getrennte Namensführung möglich, d. h. jeder der beiden Ehegatten behält den Namen, den er zum Zeitpunkt der Eheschließung führt.
Die Ehenamensbestimmung ist nicht an eine bestimmte Frist gebunden. Sie kann jederzeit nachgeholt werden. Abgegebene Erklärungen sind jedoch unwiderruflich, solange die Ehe besteht. Ähnlich verhält es sich mit der Hinzufügung oder der Voranstellung eines Geburts- oder Familiennamens. Auch diese kann jederzeit erklärt werden. Hier ist ein einmaliger Widerruf möglich.
Sollten Sie noch nicht sicher sein, wie sie den Namen in der Ehe führen wollen oder können, empfehlen wir Ihnen in jedem Fall ein persönliches Gespräch bei uns.