Namensgebung
Jeder sorgeberechtigte Elternteil hat das Recht und die Pflicht, seinem Kind Vornamen und ggf. einen Familiennamen zu erteilen. In diesem Zusammenhang weisen wir auf folgendes hin:
Vornamen
- Als Vornamen können nur Bezeichnungen gewählt werden, die ihrem Wesen nach Vornamen sind und das Geschlecht des Kindes erkennen lassen (Ausnahme: Maria als Zusatz zu einem eindeutig männlichen Namen für einen Jungen). Vornamen, die männlich und weiblich sind, können nur zusammen mit einem eindeutig das Geschlecht des Kindes bestimmenden Vornammen gegeben werden.
- Werden zwei Vornamen mit Bindestrich verbunden, gelten Sie als ein Name. Setzten Sie daher nur dann einen Bindestrich zwischen die Vornamen, wenn Sie dies wirklich beabsichtigen.
Familienname
- Das Kind verheirateter Eltern erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsname.
- Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, weil sie verheiratet sind oder übereinstimmende Sorgeerklärungen abgegeben haben, so entscheiden sie innerhalb eines Monats nach der Geburt gemeinsam, ob ihr Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters erhalten soll. Die Entscheidung gilt für alle weiteren gemeinsamen Kinder. Können sie sich nicht einigen, so überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der beiden Elternteile.
- Liegt die elterliche Sorge allein bei der Mutter, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Die Mutter kann dem Kind jedoch auch mit Einwilligung des Vaters (Voraussetzung: wirksame Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung) dessen Familiennamen erteilen.
Wenn Erklärungen zur Namensführung des Kindes abgegeben werden sollen, ist in jedem Fall eine gemeinsame persönliche Vorsprache beim Standesamt erforderlich.