Staatsangehörigkeit
Seit 01.01.2000 erwirbt ein in der Bundesrepublik Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern neben einer eventuellen fremden Staatsangehörigkeit auch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil
1. seit acht Jahren ununterbrochen rechtmässig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat
und
2. eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.
Da der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes in das Geburtenbuch einzutragen ist, benötigt das Standesamt zur Geburtsbeurkundung zusätzlich unbedingt die Reisepässe bzw. Reiseausweise der Eltern mit eingetragener Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland. Bei Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes sind der ausländische Reisepass sowie die separate deutsche (EU)-Aufenthaltserlaubnis vorzulegen.
Ist ein Elternteil im Besitz eines geforderten ausländerrechtlichen Titels, holt das Standesamt eine Auskunft bei der zuständigen Ausländerbehörde darüber ein, ob zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die Eltern die genannten Voraussetzungen erfüllen. Wird dies bejaht, hat das Kind durch die Geburt in Deutschland auch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, die dann im Geburtseintrag des Kindes vermerkt wird.