Verlust/Wiederauffindung
Verlust des Personalausweises

Bei Verlust oder Diebstahl Ihres Personalausweises sowie bei eventuell späterer Wiederauffindung des verlustig gemeldeten Personalausweises beachten Sie bitte unbedingt nachfolgende Hinweise:
Verlustmeldung eines Personalausweises
Als Ausweisinhaber sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, den Verlust oder Diebstahl Ihres Personalausweises unverzüglich ihrer zuständigen Ausweisbehörde oder der Polizei zu melden. Dasselbe gilt, wenn das als verlustig gemeldete Dokument wiederaufgefunden wurde. Die Polizei schreibt das verlustige Dokument in der INPOL-Sachfahndung aus, um einem eventuellen Missbrauch des Ausweises entgegenzuwirken. Dies gilt selbstverständlich auch im Ausland. Lassen Sie sich dabei von der ausländischen Polizeidienststelle eine schriftliche Bestätigung über Ihre Verlust bzw. Diebstahlsanzeige aushändigen. Nach Ihrer Rückkehr legen Sie bitte diese schriftliche Bestätigung ihrer zuständigen Ausweisbehörde vor und lassen Sie den Verlust oder Diebstahl nochmals aufnehmen.
Hinweis:
Soweit Sie im Ausland Ausweis-oder Passdokumente zur Heimreise benötigen, wenden Sie sich bitte an die deutsche Auslandsvertretung des jeweiligen Landes. Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes
Es besteht keine generelle Verpflichtung, einen neuen Personalausweis zu beantragen, sofern Sie noch im Besitz eines gültigen Reisepasses sind. Sie können einen neuen Ausweis aber zu jeder Zeit zusätzlich beantragen, wenn Sie dies möchten. Sollte der Verlust des Personalausweises bereits bei einer deutschen Polizeidienststelle angezeigt worden sein, so bringen Sie bitte zur Neubeantragung eines Personalausweises die Ausfertigung über die Verlustanzeige der Polizei mit.
Bitte unbedingt beachten:
Ordnungswidrig handelt, wer den Verlust eines Personalausweises nicht oder nicht rechtzeitig erstattet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit Verwarnungsgeld oder Geldbuße geahndet werden.
Sperren der Online-Ausweisfunktion und Unterschriftsfunktion bei Ausweisverlust
Sperren der Online-Ausweisfunktion:
Sollte die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises zum Zeitpunkt des Ausweisverlustes freigeschaltet, also " aktiviert " gewesen sein, so müssen Sie zusätzlich zur eigentlichen Verlustmeldung die Online-Ausweisfunktion sofort sperren lassen.
Sie können die Sperrung der Online-Ausweisfunktion entweder direkt bei der Ausweisbehörde Ihres derzeitigen Wohnortes oder über den im Inland gebührenfreien telefonischen Sperr-Notruf unter der einheitlichen Rufnummer 116 116, der rund um die Uhr von Mo.-So., 0-24 Uhr erreichbar ist, beantragen.
Darüber hinaus kann der Sperrnotruf auch einfach aus dem Ausland unter Hinzufügung der Ländervorwahl von Deutschland, in der Regel +49-116 116 erreicht werden. Die Höhe der Gebühren aus dem Ausland richtet sich nach den Preisen des jeweiligen ausländischen Anbieters/Netzbetreibers.
Sofern in Einzelfällen die Sperr-Notrufnummer nicht erreichbar wäre, kann alternativ auch eine Festnetznummer in Berlin gewählt werden ( 30 4050 4050 ), vom Ausland mit Landesvorwahl in der Regel ( 0049 ).
Bitte halten Sie für den Anruf ihr Sperrkennwort bereit, das Ihnen im PIN-Brief mitgeteilt wurde. Die Online-Ausweisfunktion wird umgehend gesperrt und kann vorerst nicht mehr verwendet werden.
Sollten Sie Ihr Sperrkennwort nicht mehr wissen, können sie es bei der Ausweisbehörde Ihres derzeitigen Wohnortes erfragen. Hier ist aus Sicherheitsgründen der Nachweis Ihrer Identität erforderlich.
Sperren der Unterschriftsfunktion ( QES ):
Für den Fall, dass Sie den Personalausweis auch für die elektronische Signatur nutzen, müssen sie die Unterschriftsfunktion separatsperren lassen. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an den Anbieter, bei dem Sie das Signaturzertifikat erworben haben.
Meldung über Wiederauffindung eines verlustigen Personalausweises
Wenn der als verloren oder gestohlen gemeldete Personalausweis wieder aufgefunden wurde und in Ihrem Besitz gelangt, sind Sie auch hier gesetzlich verpflichtet, die Wiederauffindung der zuständigen Ausweisbehörde unverzüglich zu melden, um u.a. Probleme bei künftigen Auslandsreisen zu vermeiden. Grund hierfür ist, dass alle als verloren oder gestohlenen Ausweisdokumente in der INPOL-Sachfahndung der Polizei sowohl national als auch international zur Fahndung ausgeschrieben sind.
Sprechen Sie daher unverzüglich persönlich bei ihrer zuständigen Ausweisbehörde unter Vorlage des wiederaufgefundenen Personalausweises vor. Die Ausweisbehörde nimmt dann die Löschung des Personalausweises in der INPOL-Sachfahndung in Zusammenarbeit mit der Polizei vor.
Bitte unbedingt beachten:
Ordnungswidrig handelt, wer das Wiederauffinden eines Personalausweises nicht oder nicht rechtzeitig erstattet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit Verwarnungsgeld oder Geldbuße geahndet werden.