Kfz-Zulassung
Erweiterte Zuständigkeit
Bitte beachten Sie, dass die Erweiterte Zuständigkeit aufgrund des eingeschränkten Dienstbetriebs ab dem 21.12.2020 ausgesetzt wird – Zulassungen für andere Behörden im Verbund der Erweiterten Zuständigkeit können grundsätzlich nicht abgewickelt werden. Wir informieren Sie hier, sobald dies wieder möglich ist.
Erweiterte Zuständigkeit
Erweiterte Zuständigkeit im Kfz-Zulassungswesen
Um eine weitere Verbesserung und bürgerfreundlichere Gestaltung im Kfz-Zulassungsverfahren zu ermöglichen hat die Stadt Rosenheim mit 10 weiteren oberbayerischen Zulassungsbehörden einen Kooperationsvertrag abgeschlossen. Ab 06.12.2011 ist es für Sie als Kunde möglich, Zulassungsvorgänge nicht mehr nur bei der für den Wohnort oder Betriebssitz zuständigen Zulassungsbehörde, sondern bei jeder beliebigen Zulassungsbehörde innerhalb dieses Verbundes vorzunehmen.
Teilnehmende Zulassungsbehörden sind
- Landratsamt Altötting (ab 01.09.2020)
- Landratsamt Bad Tölz
- Landratsamt Berchtesgadener Land
- Landratsamt Fürstenfeldbruck
- Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
- Landratsamt Miesbach
- Landratsamt München
- Landratsamt Mühldorf a. Inn
- Landratsamt Rosenheim
- Landratsamt Starnberg
- Landratsamt Traunstein
- sowie die Stadt Rosenheim
Die Zuständigkeit der kennzeichenführenden Behörde bleibt bestehen. Dies bedeutet, dass immer ein Kennzeichen der für den Wohnort oder Betriebssitz zuständigen Behörde zugeteilt wird, unabhängig davon, wo die Zulassung durchgeführt wird.
Der Kooperationsvertrag umfasst folgende Zulassungsvorgänge:
- Zulassungen von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen
- Umschreibungen mit und ohne Halterwechsel
- Außerbetriebsetzungen
- Wiederinbetriebnahmen
- Änderung der Kennzeichenart(z.B. Zuteilung eines H-Kennzeichen, jedoch keine Zuteilung oder Änderung von Saisonkennzeichen)
- Halter- und Technikänderungen
- Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen
Alle anderen Zulassungsvorgänge sowie die Beantragung von Ausnahmegenehmigungen können derzeit nur bei der jeweils zuständigen Zulassungsbehörde bearbeitet werden.
Bitte beachten Sie, dass Zulassungsanträge abgelehnt und an die zuständige Zulassungsbehörde verwiesen werden müssen, wenn dort noch Gebührenrückstände bestehen. Bei Vorliegen von Kfz-Steuerschulden muss der Antrag zurückgestellt werden, bis diese beglichen sind.
Bei Reservierung eines Wunschkennzeichens über die jeweiligen Homepages der Zulassungsbehörden wird Ihnen eine PIN-Nummer zugeteilt, welche bei Zulassung des Fahrzeuges vorgelegt werden muss. Damit ist sichergestellt, dass das reservierte Kennzeichen tatsächlich nur für den Halter ausgegeben wird, welcher das Kennzeichen reserviert hat.
Wunschkennzeichen
Gerne können Sie bei uns auch Ihr Wunschkennzeichen reservieren.
Falls Sie die Vorwegzuteilung eines Serien-Kennzeichens beantragen möchten, setzen Sie sich bitte telefonisch mit uns in Verbindung.
Wohnen Sie im Landkreis Rosenheim besuchen Sie bitte die Seite des Landratsamtes Rosenheim.
Terminvereinbarung
Ab dem 28.12.2020 können in der Zulassungsbehörde aufgrund des Lockdowns nur dringende Angelegenheiten und nur nach telefonischer Terminvereinbarung (Tel. 08031/365-1337) bearbeitet werden. Alternativ können Sie uns auch eine E-Mail mit Ihrem Terminwunsch schreiben: kfz@rosenheim.de
Die Online-Buchung von Terminen ist bis auf Weiteres gesperrt.
Bankbriefauskunft
Hier erhalten Sie Auskunft, ob die von Ihnen angeforderte Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz.-Brief) bei der Zulassungsbehörde der Stadt Rosenheim, Westerndorfer Str. 88, 83024 Rosenheim, vorliegt.
Zur Bankbriefauskunft
Hinweis: Informationen zur Erhebung von personenbezogenen Daten nach Art. 12 und 13 DSGVO finden Sie hier